Im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass deren Umsetzung keine erheblichen bzw. nachhaltigen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zur Folge hat. Um diese Auswirkungen beurteilen zu können, ist eine Gegenüberstellung des Zustandes vor und nach dem Eingriff erforderlich. Mit Hilfe dieser Ökobilanz werden Ausgleichsmaßnahmen nach Bundesnaturschutzgesetz berechnet. Solche negativen Veränderungen können bei einer geplanten Flächenversieglung beispielsweise durch nachfolgende Maßnahmen ausgeglichen werden:
· Pflanzungen von Einzelbäumen entlang Anliegerstraßen
· Anlegen von straßenbegleitenden Grünflächen
· Anlegen von Streuobstwiesen
· Anlegen von Gehölzflächen
Wird ein positiv zu bewertende Fläche bereits im Vorfeld oder unabhängig von konkreten Maßnahmen durchgeführt, darf sich die Kommune diese positiven Auswirkungen auf ihr Öko-Konto gutschreiben lassen. Bei der Durchführung einer konkreten Maßnahme können dann die daraus resultierenden negativen Auswirkungen mit dem angesammelten Guthaben verrechnet werden. |